Die Regelversorgung ist die Standardlösung, die die Kasse für jeden Befund festgelegt hat. Alles darüber ist gleichartig oder andersartig, und dafür zahlen Sie selbst drauf. Der Festzuschuss bleibt in allen drei Fällen gleich (§ 55 SGB V). Der Unterschied liegt darin, wie viel extra Sie zahlen und wer die Rechnung bekommt.

Die drei Begriffe auf einen Blick

Regelversorgunggleichartigandersartig
Was ist das?Standardlösung für den BefundRegelversorgung plus Extrasandere Versorgungsform
BeispielMetallkrone im Seitenzahnbereichvollverblendete KeramikkroneImplantat statt Brücke
KassenzuschussFestzuschussFestzuschussFestzuschuss
AbrechnungBEMA, Labor nach BELRegelanteil nach BEMA, Mehrkosten nach GOZkomplett nach GOZ
Wer rechnet den Zuschuss ab?Praxis mit der KassePraxis mit der KasseKasse erstattet Ihnen
Härtefall100 % der Regelversorgungnur 100 % der Regelversorgung, Rest selbstnur 100 % der Regelversorgung, Rest selbst

Quellen: § 55 Abs. 4 und 5 SGB V, KZBV-Kompendium.

Regelversorgung: was dazugehört

Der Gemeinsame Bundesausschuss legt für jeden Befund fest, welche Versorgung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist (§ 56 SGB V). Das Gesetz gibt ein paar Leitplanken vor:

  • Kleine Lücken: festsitzender Zahnersatz, also Brücken.
  • Große Brücken: höchstens vier fehlende Zähne je Kiefer und drei je Seitenzahngebiet.
  • Kombinationsversorgungen (Prothese mit Kronen als Anker): höchstens zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei höchstens drei Restzähnen drei.
  • Verblendungen: im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis Zahn 4.
  • Alles drum herum: Planung, Vorbereitung des Restgebisses, Eingliederung, Nachbehandlung und die Unterweisung im Gebrauch gehören dazu.

Typische Regelversorgungen sind Kronen und Brücken aus Nichtedelmetall, im sichtbaren Bereich außen verblendet, sowie Modellguss- und Vollprothesen. Was das 2026 kostet, steht in der Festzuschuss-Tabelle.

Was die Zahnersatz-Richtlinie konkret vorgibt

Die Einzelheiten stehen in der Zahnersatz-Richtlinie des G-BA (Richtlinie):

  • Kronen nur, wenn der Zahn anders nicht zu erhalten ist oder als Anker gebraucht wird; zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen (Nr. 15–20).
  • Material: Nichtedelmetall-Legierungen können ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Bei nachgewiesener Allergie ist ein verträglicher Werkstoff zu wählen (Nr. 14).
  • Brücken: in der Regel mit Pfeilern auf beiden Seiten; Freiendbrücken nur bis zur Breite eines kleinen Backenzahns; für einen fehlenden Schneidezahn auch eine Klebebrücke (Nr. 21–24).
  • Prothesen: Teilprothesen als Modellguss mit Abstützung, Vollprothesen mit Kunststoffbasis; Metallbasis nur in Ausnahmefällen (Nr. 28–30).
  • Implantatgetragener Zahnersatz nur in zwei Ausnahmefällen: Einzelzahnlücke mit gesunden Nachbarzähnen und stark geschwundener zahnloser Kiefer. Die Implantate selbst gehören nie dazu (Nr. 36–38).

Beispiele: Befund, Regelversorgung und die Alternativen

BefundRegelversorgunggleichartig (Beispiel)andersartig (Beispiel)
Backenzahn stark zerstört (1.1)MetallkroneVollkeramikkrone–
ein Zahn fehlt zwischen zwei Zähnen (2.1)Metallbrücke, sichtbar verblendetvollverblendete KeramikbrückeImplantat mit Krone
mehrere Lücken, hinten fehlen Zähne (3.1)Modellgussprothese mit Klammernzusätzliche Halteelemente, wenn der Befund Teleskope vorsiehtTeleskopprothese, wo keine vorgesehen sind; Implantate
zahnloser Kiefer (4.2/4.4)Vollprothese mit Kunststoffbasis–Prothese oder Brücke auf Implantaten

Grundlage: KZBV, Festzuschuss-Kompendium. Implantatgetragener Zahnersatz ist grundsätzlich andersartig, ebenso eine Brücke dort, wo eine Modellgussprothese vorgesehen ist.

Wie die Beträge entstehen

Die festgesetzten Kosten jeder Regelversorgung setzen sich aus zwei Teilen zusammen: dem zahnärztlichen Honorar, das Kassen und Kassenzahnärzte jedes Jahr bis zum 30. September für das Folgejahr vereinbaren, und bundeseinheitlichen Durchschnittspreisen für die zahntechnischen Leistungen (§ 57 SGB V). Der G-BA macht die Beträge bis zum 30. November im Bundesanzeiger bekannt (§ 56 Abs. 4 SGB V). Daher ändern sich die Festzuschüsse jedes Jahr zum 1. Januar.

Ab 2027 zahlt die Kasse für Bewilligungen ab dem 1. Januar 50, 60 oder 65 Prozent dieser Beträge statt 60, 70 oder 75 Prozent (BGBl. 2026 I Nr. 228). An der Einteilung in Regelversorgung, gleichartig und andersartig ändert sich nichts.

Gleichartig: Regelversorgung mit Extras

Gleichartig ist Zahnersatz, wenn er die Regelleistung enthält und zusätzliche Leistungen hinzukommen. Keramisch vollverblendete Kronen gelten immer als gleichartig (KZBV-Kompendium). Weitere Beispiele: Verblendungen hinter dem Zahn 5 bzw. 4, edlere Legierungen, Vollkeramik.

Abrechnung: Die Praxis rechnet den Festzuschuss über die Kassenzahnärztliche Vereinigung mit der Kasse ab. Sie bekommen eine Rechnung über die Mehrkosten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Andersartig: eine andere Lösung

Andersartig ist eine Versorgung, die eine andere Form hat als die Regelversorgung. Beispiele: eine festsitzende Brücke, wo eine herausnehmbare Prothese vorgesehen ist, oder Implantate statt einer Brücke.

Abrechnung: Die Praxis rechnet komplett nach der GOZ mit Ihnen ab. Die Kasse erstattet Ihnen den bewilligten Festzuschuss (§ 55 Abs. 5 SGB V). Sie gehen also in Vorleistung.

Mischfälle

Ein Heil- und Kostenplan kann alles zugleich enthalten. Das KZBV-Kompendium nennt als Beispiel drei Kronen in einem Plan: eine Krone auf einem Implantat (andersartig), eine Vollgusskrone (Regelversorgung) und eine vollverblendete Keramikkrone (gleichartig). Dann wird jeder Teil nach seiner Regel abgerechnet.

Warum das für Ihren Eigenanteil wichtig ist

  1. Der Zuschuss steigt nicht mit dem Preis. Ob Ihre Krone 400 oder 1.000 Euro kostet, die Kasse zahlt dasselbe.
  2. Im Härtefall nur bei der Regelversorgung kostenlos. Wählen Sie mehr, bekommen Sie nur Festzuschuss plus Härtefall-Betrag, zusammen 100 Prozent der festgesetzten Kosten der Regelversorgung (Härtefall).
  3. Bei andersartig zahlen Sie zuerst alles. Klären Sie vorher, wann die Kasse erstattet.
  4. Mehrkosten nach GOZ hängen vom Faktor ab. Über dem 2,3-Fachen muss die Praxis schriftlich begründen (§ 5 GOZ).

Verlangen Sie im Zweifel eine Kostenaufstellung für die Regelversorgung als Vergleich. Die Verbraucherzentrale rät zu drei Varianten: Basis, mittel und optimal (Verbraucherzentrale).

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