Die Krankenkasse zahlt beim Zahnersatz einen festen Betrag je Befund, den Festzuschuss. Er deckt 60 Prozent der Kosten ab, die für die Standardlösung, die Regelversorgung, festgesetzt sind. Mit einem lückenlosen Bonusheft steigt er auf 70 oder 75 Prozent. Für Heil- und Kostenpläne, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, sinken die Sätze auf 50, 60 und 65 Prozent. Wer wenig verdient, bekommt im Härtefall die Regelversorgung komplett bezahlt (§ 55 SGB V). Alles, was über die Regelversorgung hinausgeht, zahlen Sie selbst.

Der Festzuschuss in drei Sätzen

  1. Der Zahnarzt stellt einen Befund fest, zum Beispiel „Zahn weitgehend zerstört“ oder „ein Zahn fehlt in einer Lücke zwischen zwei Zähnen“. Für jeden Befund hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Regelversorgung festgelegt, etwa eine Metallkrone oder eine Brücke (§ 56 SGB V).
  2. Für die Regelversorgung gibt es einen festen Eurobetrag. Davon zahlt die Kasse 60, 70 oder 75 Prozent, bei Bewilligung ab 2027 50, 60 oder 65 Prozent. Die Beträge stehen in der Festzuschuss-Tabelle und ändern sich jedes Jahr zum 1. Januar.
  3. Der Zuschuss bleibt gleich, egal was Sie wählen. Entscheiden Sie sich für eine vollverblendete Keramikkrone oder ein Implantat, bekommen Sie denselben Festzuschuss und zahlen die Mehrkosten selbst.

So hoch ist der Zuschuss 2026: Beispiele

Versorgungohne Bonus (60 %)5 Jahre Bonus (70 %)10 Jahre Bonus (75 %)Härtefall (100 %)
Krone (Befund 1.1), je Zahn239,03 €278,87 €298,79 €398,39 €
zusätzlich Verblendung im sichtbaren Bereich (1.3)80,66 €94,11 €100,83 €134,44 €
Brücke für einen fehlenden Zahn (2.1)552,96 €645,12 €691,20 €921,60 €
Teilprothese mit Klammern (3.1), je Kiefer571,29 €666,51 €714,11 €952,15 €
Vollprothese Oberkiefer (4.2)576,44 €672,52 €720,56 €960,74 €
Vollprothese Unterkiefer (4.4)617,72 €720,68 €772,16 €1.029,54 €

Quelle: KZBV, Abrechnungshilfe Festzuschüsse, gültig ab 01.01.2026. Alle Befunde und einen Rechner finden Sie in der Festzuschuss-Tabelle 2026.

Ab 2027 sinkt der Festzuschuss

Der Bundestag hat mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Zuschüsse gekürzt. Für Heil- und Kostenpläne, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, zahlt die Kasse 10 Prozentpunkte weniger (BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 22):

Zuschussbis 31.12.2026 bewilligtab 01.01.2027 bewilligt
ohne Bonus60 %50 %
5 Jahre Bonusheft70 %60 %
10 Jahre Bonusheft75 %65 %
Härtefall60 % + 40 % = 100 %50 % + 50 % = 100 %

Im Härtefall ändert sich am Ergebnis nichts: Der zusätzliche Betrag steigt von 40 auf 50 Prozent, zusammen bleibt es bei 100 Prozent der festgesetzten Kosten der Regelversorgung.

Was das in Euro bedeutet (eigene Rechnung mit den festgesetzten Kosten 2026; die Beträge für 2027 veröffentlicht die KZBV erst noch und sie werden sich leicht verschieben):

Versorgung2026 ohne Bonus / 10 Jahre2027 ohne Bonus / 10 JahreUnterschied
Krone (1.1)239,03 € / 298,79 €199,20 € / 258,95 €rund −40 €
Brücke für einen Zahn (2.1)552,96 € / 691,20 €460,80 € / 599,04 €rund −92 €
Vollprothesen oben und unten (4.2 + 4.4)1.194,16 € / 1.492,72 €995,14 € / 1.293,68 €rund −199 €

Entscheidend ist das Datum der Bewilligung, nicht der Behandlung. Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gilt das alte Recht (§ 55 Abs. 6 SGB V in der Fassung ab 2027). Die BARMER weist darauf hin, dass ein 2026 genehmigter Antrag sechs Monate gültig ist und einmal um sechs Monate verlängert werden kann, der Zahnersatz also nicht mehr 2026 eingesetzt werden muss (BARMER). Fragen Sie Ihre eigene Kasse, wie sie die Verlängerung handhabt.

Was Sie tun können: Steht Zahnersatz ohnehin an und ist die Vorbehandlung abgeschlossen, lohnt es sich, den Heil- und Kostenplan noch 2026 einreichen zu lassen. Die Kasse braucht für die Prüfung etwas Zeit, bei einem Gutachten länger. Lassen Sie sich aber nicht zu einer Behandlung drängen, die Sie noch nicht brauchen oder über die Sie noch nicht entschieden haben: Der Unterschied liegt bei einer Krone bei rund 40 Euro.

Knapp über der Härtefallgrenze trifft es Sie stärker. Die gleitende Härtefallregel rechnet mit dem Festzuschuss ohne Bonus, und der sinkt. Beispiel mit 1.700 Euro Rente, allein lebend, Brücke für einen Zahn: Mit Bewilligung 2026 zahlt die Kasse 552,96 + 198,96 = 751,92 Euro, mit Bewilligung 2027 nur 460,80 + 106,80 = 567,60 Euro (eigene Rechnung, Einkommensgrenze 2026). Den Vergleich rechnet der Härtefall-Rechner.

Was ist die Regelversorgung?

Die Regelversorgung ist die Lösung, die für einen Befund „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist (§ 56 Abs. 2 SGB V). Bei kleinen Lücken ist das festsitzender Zahnersatz, also eine Brücke. Verblendungen in Zahnfarbe gehören im Oberkiefer bis zum fünften Zahn und im Unterkiefer bis zum vierten Zahn dazu, dahinter nicht.

Was Sie darüber hinaus wählen, fällt in eine von zwei Gruppen:

  • Gleichartige Versorgung: Die Regelversorgung plus Extras, zum Beispiel eine vollverblendete Keramikkrone statt einer Metallkrone. Die Mehrkosten zahlen Sie selbst (§ 55 Abs. 4 SGB V).
  • Andersartige Versorgung: eine ganz andere Lösung, zum Beispiel ein Implantat statt einer Brücke. Die Kasse erstattet Ihnen den bewilligten Festzuschuss, die Rechnung bekommen Sie direkt vom Zahnarzt (§ 55 Abs. 5 SGB V).

Mehr dazu, auch mit Rechenbeispielen, steht im Artikel Regelversorgung, gleichartig und andersartig.

Bonusheft: 10 oder 15 Prozentpunkte mehr

Der Zuschuss steigt auf 70 Prozent, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Behandlungsbeginn jedes Kalenderjahr mindestens einmal zur Kontrolle beim Zahnarzt waren. Nach zehn Jahren ohne Unterbrechung sind es 75 Prozent. Ein fehlendes Jahr kostet den Bonus. Für 2020 gilt eine Ausnahme wegen der Pandemie, und bei einer einmaligen Lücke in zehn Jahren darf die Kasse trotzdem 75 Prozent zahlen (§ 55 Abs. 1 SGB V). Details und was Sie bei verlorenem Heft tun können: Bonusheft beim Zahnarzt.

Härtefall: Regelversorgung ohne Eigenanteil

Liegen Ihre monatlichen Bruttoeinnahmen 2026 nicht über 1.582 Euro (allein lebend) bzw. 2.175,25 Euro mit einem Angehörigen im Haushalt, zahlt die Kasse zusätzlich 40 Prozent (bei Bewilligung ab 2027: 50 Prozent). Sie bekommen damit die Regelversorgung komplett bezahlt. Wer Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe oder BAföG bezieht, gilt automatisch als Härtefall (§ 55 Abs. 2 SGB V). Knapp darüber hilft die gleitende Härtefallregel. Prüfen können Sie Ihren Anspruch mit dem Härtefall-Rechner.

Wichtig: Wählen Sie als Härtefall mehr als die Regelversorgung, bekommen Sie nur Festzuschuss plus Härtefall-Betrag, zusammen 100 Prozent des Betrags für die Regelversorgung. Den Rest zahlen Sie selbst.

So kommen Sie an den Zuschuss

  1. Heil- und Kostenplan: Ihr Zahnarzt erstellt ihn vor Beginn der Behandlung kostenlos. Er enthält Befund, Regelversorgung, geplante Versorgung, Kosten und den Herstellungsort des Zahnersatzes (§ 87 Abs. 1a SGB V).
  2. Genehmigung: Die Praxis schickt den Plan heute meist elektronisch an die Kasse. Die Kasse prüft ihn, kann ein Gutachten einholen und bewilligt den Festzuschuss.
  3. Behandlung innerhalb von sechs Monaten: Der genehmigte Plan gilt ein halbes Jahr. Dauert es länger, muss die Praxis eine Verlängerung beantragen (Verbraucherzentrale).
  4. Abrechnung: Bei der Regelversorgung und der gleichartigen Versorgung rechnet die Praxis den Zuschuss direkt mit der Kasse ab, Sie bekommen nur die Rechnung über den Eigenanteil.

Wie Sie den Plan lesen und worauf Sie vor der Unterschrift achten, steht unter Heil- und Kostenplan.

Was die Kasse nicht zahlt

  • Implantate: Das Setzen von Implantaten ist keine Kassenleistung, außer bei seltenen, vom G-BA festgelegten Ausnahmeindikationen (§ 28 Abs. 2 SGB V). Für die Krone darauf gibt es den Festzuschuss. Mehr unter Zahnimplantate und Krankenkasse.
  • Mehrkosten für Keramik, Vollverblendung, Teleskope oder mehr Implantate als nötig.
  • Behandlung außerhalb von EU, EWR und Schweiz: Für geplanten Zahnersatz zum Beispiel in der Türkei gibt es keinen Zuschuss. Im EU-Ausland gilt der Festzuschuss, wenn der Heil- und Kostenplan vorher genehmigt wurde (Zahnersatz im Ausland und Krankenkasse).

Eigenanteil senken: die wichtigsten Wege

  • Zweitmeinung: Die Zahnärzteschaft bietet gesetzlich Versicherten mit Heil- und Kostenplan eine kostenlose Zweitmeinung an. Die beratenden Zahnärzte dürfen Sie nicht selbst behandeln (Stiftung Warentest).
  • Regelversorgung prüfen: Oft reicht sie für den Seitenzahnbereich. Fragen Sie, welche Extras medizinisch nötig sind.
  • Härtefall und gleitende Regel beantragen, auch wenn Sie knapp über der Grenze liegen.
  • Steuer: Ihren Eigenanteil können Sie als außergewöhnliche Belastung angeben (Zahnersatz von der Steuer absetzen).

Alle Wege im Überblick: Günstiger Zahnersatz. Was die einzelnen Versorgungen insgesamt kosten, zeigt Zahnersatz-Kosten.

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