Für Zahnersatz aus einem EU-Land, dem EWR oder der Schweiz bekommen Sie denselben Festzuschuss wie in Deutschland, wenn Ihre Kasse den Heil- und Kostenplan vor der Behandlung genehmigt hat. Sie zahlen die Rechnung zuerst selbst. Die Kasse erstattet höchstens den Inlandsbetrag und zieht bis zu 5 Prozent Verwaltungskosten ab (§ 13 Abs. 4 SGB V). Wer die Reihenfolge nicht einhält, bekommt nichts.
Welche Länder zählen
Das Gesetz erlaubt die Kostenerstattung in allen Mitgliedstaaten der EU, den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz (§ 13 Abs. 4 SGB V). Die Techniker Krankenkasse nennt für Zahnersatz zusätzlich das Vereinigte Königreich (TK).
| Land | Festzuschuss möglich? |
|---|---|
| Ungarn, Polen, Tschechien, Kroatien, Spanien, Bulgarien und alle anderen EU-Länder | ja, mit vorab genehmigtem HKP |
| Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein | ja, mit vorab genehmigtem HKP |
| Türkei, Serbien, Albanien, Thailand und andere Drittstaaten | nein, für geplanten Zahnersatz nicht |
Der Zahnarzt im Ausland muss dort zur Berufsausübung zugelassen sein. Das Gesetz verlangt Leistungserbringer, deren Berufszugang EU-rechtlich geregelt ist oder die im dortigen Krankenversicherungssystem zugelassen sind (§ 13 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
Der Ablauf in sechs Schritten
- Kasse anrufen. Fragen Sie, welche Unterlagen sie will, ob der Plan auf Deutsch sein muss und mit welchem Erstattungsbetrag Sie rechnen können. Das empfehlen Verbraucherzentrale und Nationale Kontaktstelle als ersten Schritt.
- Heil- und Kostenplan aus Deutschland holen (optional, aber sinnvoll). Stiftung Warentest rät, zuerst einen Plan bei einem deutschen Zahnarzt zu holen und den ausländischen damit zu vergleichen (Stiftung Warentest).
- Heil- und Kostenplan der ausländischen Klinik auf Deutsch an die Kasse schicken, vor jeder Behandlung. Die TK will ihn ausdrücklich vorher und in deutscher Sprache.
- Genehmigung abwarten. Die Kasse bewilligt die Festzuschüsse nach dem Befund. Erst dann wissen Sie, was Sie zurückbekommen.
- Behandlung, Rechnung bezahlen. Lassen Sie sich eine detaillierte Rechnung auf Deutsch ausstellen, aus der hervorgeht, was genau gemacht wurde und zu welchem Preis (Verbraucherzentrale).
- Erstattung beantragen: Rechnung und Belege bei der Kasse einreichen, bei der TK zum Beispiel über die App.
Die Nationale Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung nennt genau diesen Fall als Beispiel: Zahnersatz aus Polen wird nur erstattet, wenn vorher ein HKP auf dem vorgesehenen Formular erstellt und von der Kasse genehmigt wurde (EU-PATIENTEN.DE).
Wie viel Sie zurückbekommen
- Höchstens den Inlandsbetrag: Erstattet wird, was die Kasse bei der gleichen Behandlung in Deutschland gezahlt hätte, also Ihr Festzuschuss. Ist die Auslandsrechnung niedriger, bekommen Sie nur den Rechnungsbetrag.
- Abzug für Verwaltung: Die Satzung der Kasse sieht einen Abschlag von höchstens 5 Prozent vor. Die TK zieht 5 Prozent ab (TK).
- Keine Reisekosten: Fahrt, Hotel und Verpflegung zahlen Sie selbst. Fragen dazu beantwortet Ihre Kasse (EU-PATIENTEN.DE).
- Implantate: Das Setzen der Implantate zahlen Sie selbst, wie in Deutschland (TK).
Beispiel: Brücke für einen fehlenden Backenzahn in Polen, 10 Jahre Bonusheft. Genehmigter Festzuschuss 2026: 691,20 Euro. Abzüglich 5 Prozent erstattet die Kasse 656,64 Euro.
Zwei Wege der Abrechnung im EU-Ausland
Für geplante Behandlungen in der EU gibt es zwei rechtliche Wege (EU-PATIENTEN.DE, Vor- und Nachteile):
| wie gesetzlich Versicherte dort (VO 883/2004) | wie Privatversicherte dort (RL 2011/24/EU, § 13 Abs. 4 SGB V) | |
|---|---|---|
| Genehmigung | immer vorab nötig | für Zahnersatz der genehmigte Heil- und Kostenplan |
| Behandler | nur Zahnärzte mit Vertrag bei der dortigen Krankenkasse | auch private Praxen und Kliniken |
| Was Sie zahlen | den Eigenanteil, den Versicherte dort zahlen | erst die ganze Rechnung, dann Erstattung durch Ihre Kasse |
| Abrechnung | direkt zwischen Praxis und Kassen | Sie reichen die Rechnung ein |
| Leistungsumfang | was das dortige Kassensystem vorsieht | was Ihre deutsche Kasse vorsieht |
Für Zahnersatz in einer Privatklinik kommt nur der zweite Weg in Frage, denn der erste setzt eine Praxis mit Vertrag bei der dortigen Krankenversicherung voraus. Der erste Weg kann sich lohnen, wenn Sie sich längere Zeit im Land aufhalten und eine Vertragspraxis der dortigen Kasse aufsuchen. Lassen Sie sich dazu von Ihrer Kasse beraten.
Ab 2027 weniger Erstattung
Die Erstattung richtet sich nach dem Festzuschuss, der Ihnen in Deutschland zustünde. Für Heil- und Kostenpläne, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, sinkt er um 10 Prozentpunkte (BGBl. 2026 I Nr. 228). Im Beispiel oben bekämen Sie dann auf Basis der Kosten 2026 nur noch 599,04 Euro bewilligt und nach 5 Prozent Abschlag 569,09 Euro erstattet statt 656,64 Euro (eigene Rechnung). Maßgeblich ist auch hier das Datum der Bewilligung.
Härtefall und Ausland
Auch Härtefälle bekommen im Ausland den genehmigten Betrag, also bis zu 100 Prozent der Regelversorgung. Weil Härtefälle in Deutschland die Regelversorgung ohne Eigenanteil bekommen, rechnet sich die Reise für sie selten (Härtefall).
Wenn die Kasse ablehnt
Gegen eine Ablehnung oder eine zu niedrige Erstattung können Sie Widerspruch einlegen, in der Regel innerhalb eines Monats, bei Zustellung im Ausland innerhalb von drei Monaten. Ein Widerspruch per einfacher E-Mail ist ungültig, schicken Sie einen Brief. Danach ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich, ohne Anwaltszwang und kostenfrei (EU-PATIENTEN.DE).
Die häufigsten Fehler
- Behandlung vor der Genehmigung begonnen. Dann gibt es keinen Zuschuss.
- Plan nur in der Landessprache. Die Kasse kann ihn nicht prüfen.
- Rechnung ohne Einzelposten. Die Kasse kann den Befund nicht zuordnen.
- Genehmigung abgelaufen. Der Plan gilt sechs Monate. Bei Implantaten mit Einheilzeit kann das knapp werden, dann braucht es eine Verlängerung (Heil- und Kostenplan).
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