Eine Zahnzusatzversicherung zahlt nur für Behandlungen, die bei Vertragsschluss noch nicht feststanden. Wer den Heil- und Kostenplan schon in der Hand hat, bekommt dafür nichts. Leistungen gibt es frühestens acht Monate nach Abschluss, und in den ersten Jahren begrenzen viele Tarife die Erstattung. Zusammen zahlen Kasse und Zusatzversicherung meist nicht mehr als 80 bis 90 Prozent der Kosten (Stiftung Warentest).
Wir vergleichen keine Tarife und empfehlen keinen Versicherer. Dieser Artikel erklärt die Begriffe, damit Sie Angebote selbst prüfen können.
Was eine Zahnzusatzversicherung zahlt
Die gesetzliche Kasse zahlt beim Zahnersatz einen Festzuschuss von 60 bis 75 Prozent der Regelversorgung, bei Bewilligung ab 2027 von 50 bis 65 Prozent (Was zahlt die Kasse?). Die Zusatzversicherung setzt auf den Rest auf. Tarife unterscheiden sich vor allem darin,
- wie viel Prozent der Gesamtkosten sie zusammen mit der Kasse erstatten (zum Beispiel 70, 80 oder 90 Prozent),
- welche Leistungen sie einschließen (Implantate, Inlays, Knochenaufbau, professionelle Zahnreinigung),
- ob sie den Bonus der Kasse voraussetzen oder auch ohne Bonusheft voll leisten,
- bis zu welchem GOZ-Faktor sie erstatten.
Die vier Begriffe, die Sie kennen müssen
Laufende Behandlung: Ist ein Zahnproblem bei Vertragsschluss bekannt oder eine Behandlung schon geplant oder angeraten, zahlt die Versicherung dafür nicht (Stiftung Warentest). Das gilt auch, wenn Ihr Zahnarzt eine Behandlung nur empfohlen hat. Fragen Sie außerdem, wie der Tarif mit Zähnen umgeht, die schon fehlen und noch nicht ersetzt sind.
Wartezeit: Die ersten Leistungen gibt es laut Stiftung Warentest frühestens acht Monate nach Vertragsschluss.
Zahnstaffel (Summenbegrenzung): Viele Versicherer schränken die Leistungen in den ersten Vertragsjahren ein (Stiftung Warentest). Meist steht im Tarif eine Höchstsumme je Vertragsjahr, die mit den Jahren steigt. Bei einer teuren Behandlung kurz nach Abschluss deckt das nur einen Teil.
Gesundheitsfragen: Was der Versicherer im Antrag fragt, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Falsche Angaben können ihn zum Rücktritt berechtigen (§ 19 VVG).
Ihre Rechte als Versicherte
| Recht oder Pflicht | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Widerruf | 14 Tage ohne Begründung, in Textform; die Frist beginnt erst, wenn Sie alle Vertragsunterlagen haben | § 8 VVG |
| Ihre Kündigung | zum Ende des ersten und jedes weiteren Versicherungsjahres, drei Monate Frist; bei Beitragserhöhung oder Leistungskürzung binnen zwei Monaten außerordentlich | § 205 Abs. 1 und 4 VVG |
| Kündigung durch den Versicherer | bei einer Zusatzversicherung nur in den ersten drei Versicherungsjahren, drei Monate Frist | § 206 Abs. 2 VVG |
| Falsche Gesundheitsangaben | Rücktritt möglich; das Recht erlischt fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren | § 19, § 21 Abs. 3 VVG |
Prüfen Sie die Mindestvertragsdauer im Tarif: Sie kann die Kündigung in den ersten Jahren ausschließen. Und beantworten Sie die Gesundheitsfragen vollständig, auch zu angeratenen, aber noch nicht begonnenen Behandlungen. Sonst riskieren Sie genau dann den Schutz, wenn Sie ihn brauchen.
Ein Rechenbeispiel
Ein Implantat mit Krone kostet 2.600 Euro (DGI-Beispiel bei Stiftung Warentest). Die Kasse zahlt mit 10 Jahren Bonusheft 691,20 Euro. Ein Tarif, der Kasse plus Versicherung bis 90 Prozent erstattet, würde bis zu 2.340 Euro abdecken, die Versicherung also bis zu 1.648,80 Euro. Ihr Rest: 260 Euro. Liegt die Behandlung aber im ersten Vertragsjahr und begrenzt der Tarif dort die Erstattung, bleibt deutlich mehr bei Ihnen.
Schon 2014 hat Finanztest für ein 3.300 Euro teures Implantat Erstattungen zwischen 4 und 87 Prozent gefunden, je nach Tarif (Stiftung Warentest). Die Unterschiede sind also riesig.
Was die Kürzung 2027 für Ihren Tarif bedeutet
Ab dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse sinken um 10 Prozentpunkte (BGBl. 2026 I Nr. 228). Wie stark Sie das trifft, hängt davon ab, wie Ihr Tarif rechnet:
- Tarife, die einen Prozentsatz der Rechnung erstatten (zum Beispiel „90 Prozent inklusive Kassenleistung“), gleichen die Kürzung aus: Zahlt die Kasse weniger, muss der Versicherer mehr zahlen, bis die vereinbarte Quote erreicht ist.
- Tarife, die den Festzuschuss aufstocken oder verdoppeln, zahlen ab 2027 weniger, weil der Festzuschuss, auf den sie sich beziehen, kleiner wird.
- Höchstbeträge in den ersten Jahren (Zahnstaffel) bleiben gleich. Dort fehlt der Kürzungsbetrag schneller.
Lesen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nach, wie die Leistung definiert ist, und fragen Sie den Versicherer schriftlich, ob er für 2027 Änderungen plant. Erhöht er den Beitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht (siehe oben).
Für wen sie sich eher lohnt
- Sie haben noch keinen Behandlungsbedarf, aber ältere Füllungen, Kronen oder Brücken, die irgendwann erneuert werden müssen.
- Sie wünschen sich bei künftigem Zahnersatz Implantate oder Keramik statt der Regelversorgung.
- Sie können die Beiträge über viele Jahre zahlen, auch wenn nichts passiert.
Für wen eher nicht
- Ihr Heil- und Kostenplan liegt schon vor. Dann hilft die Versicherung nicht mehr.
- Sie liegen unter der Härtefallgrenze und wollen ohnehin die Regelversorgung, die die Kasse dann komplett zahlt (Härtefall).
- Die Summe der Beiträge bis zur absehbaren Behandlung wäre höher als die Erstattung.
Zahnzusatzversicherung und Ausland
Ob und unter welchen Bedingungen ein Tarif im Ausland zahlt, steht in den Versicherungsbedingungen, etwa ob nur Europa abgedeckt ist oder ob die gesetzliche Kasse vorher geleistet haben muss. Fragen Sie das schriftlich, bevor Sie in Ungarn oder Polen buchen (Zahnersatz im Ausland).
Tarifvergleiche veröffentlichen Stiftung Warentest (Finanztest) und Vergleichsportale. Lesen Sie bei Portalen mit, dass sie an Abschlüssen verdienen.
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